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Abmahnen – die große Unsicherheit

Abmahnung insbesondere im Internet wird oft als große Ungerechtigkeit empfunden. Wird doch scheinbar wegen Kleinigkeiten ein vermeintlicher „Rechtsbrecher“ mit einer Abmahnung konfrontiert.

Lange Zeit wurden Bürodienstleister damit belästigt, die Buchhalter sind und „Buchhaltung“ auf der Website oder auf anderen Werbeträgern anboten. Buchhalter dürften zwar Schuhe putzen anbieten, aber keine Buchhaltung, d. h. sie dürfen eben nur „buchhalterische“ Tätigkeiten anbieten gemäß §6 Nr. 3 + 4 des StBerG. Aber nicht nur der Verband der Steuerberater droht mit Abmahnung, auch der Wettbewerb zeigt sich nicht zimperlich.

In Verruf ist die Abmahnung insbesondere durch sog. Abmahnanwälte oder Abmahnvereine geraten, die so versuchen, ihr Einkommen aufzubessern. Im Internet berührt dies in erster Linie das Impressum. Durch die DL-InfoV der EU wird hier sicher wieder verstärkt nach Unregelmäßigkeiten gesucht.

Warum wird überhaupt abgemahnt?

Das hat viel mit dem Wettbewerb zu tun bzw. mit Wettbewerbsverzerrung und ist teilweise durchaus berechtigt. Dem Selbstständigen, der alle Vorschriften beachtet und entsprechend viel Zeit investiert, steht einem Mitbewerber gegenüber, der sich unter Umgehung von Rechtsvorschriften präsentiert. Die Abmahnung ist eben keine Schikane, sondern als Schutz vor geistigem Diebstahl oder unlauterem Wettbewerb (§ 12 Gesetz des unlauteren Wettbewerbs – UWG) zu verstehen.

So ist auch ein weiteres Feld für Abmahnungen das Kopieren von Texten und Bildern für eigene Seiten oder Blogs. Hier ist der Ärger der Autoren oder Fotografen verständlich, wenn ihr geistiges Eigentum ungefragt verwendet wird. Auch bei der Akquise sind eine Reihe von Verfahrensweisen und Rechtsvorschriften zu beachten.

Was bedeutet „Abmahnung“?

Fordert ein Abmahnender einen Anspruch auf Unterlassung gegen einen Abgemahnten, liegt mit der Abmahnung ein Vertragsangebot für eine Regelung eines (angeblichen) Anspruchs vor. Verweigert der so Abgemahnte diesen Anspruch durch Unterschrift anzuerkennen, folgen im Allgemeinen entsprechende gerichtliche Schritte. Allerdings können rechtliche Schritte auch ohne vorherige Abmahnung eingeleitet werden. Dennoch wird im Allgemeinen die Abmahnung vorangestellt, um das Kostenrisiko eines möglichen gerichtlichen Verfahrens nicht tragen zu müssen.

Die Abmahnung beinhaltet den in der Abmahnung genannten Rechtsverstoß künftig zu unterlassen. Wer also sein Impressum unvorschriftsmäßig ins Netz gestellt hat, dem wird unterstellt, dass er dies auch künftig beibehalten wird. Deshalb muss der Betreiber der Seite eine Unterlassungserklärung abgeben.

Die rechtlich abgesicherte Abmahnung

Auch eine Abmahnung muss bestimmte Kriterien erfüllen:

  • Zunächst muss der Rechtsverstoß genau definiert werden, der dem Abmahnenden vorgeworfen wird
  • Es muss eindeutig zum Unterlassen in einem sog. Unterlassungsanspruch entsprechend der rechtlichen Grundlage aufgefordert werden
  • Es muss eine Frist gesetzt sein, die abhängig von dem Verstoß auch recht kurz sein kann
  • Eine sog. „strafbewährte Unterlassungserklärung“ muss dieser Abmahnung beigefügt sein, die ein sog. „Vertragsstrafeversprechen“ beinhaltet.
    Hierbei handelt es sich um zu zahlende Vertragsstrafe. Dass diese meist auf 5.000,00 Euro beziffert wird, liegt daran, dass bei einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung mehrere Instanzen durchlaufen werden können.

Siehe auch unter „Strafbewährte Unterlassungserklärung

Auf eine Abmahnung immer reagieren!

Auch wenn eine Abmahnung ungerechtfertigt erscheint, ist es wichtig sein Vorgehen genau zu überlegen und sich ggf. juristischen Rat einzuholen. Manchmal ist es auch sinnvoll, wenn die Kosten der Abmahnung im überschaubaren Rahmen sind, diese zu bezahlen, um sich weitere Kosten durch eine einstweilige Verfügung oder in Folge Gerichtskosten zu ersparen.

Allerdings gibt es eine ganze Reihe von Gerichten, die Abmahnungen wegen Nichtigkeiten nicht mehr immer für berechtigt halten und der Abmahnende auf seinen Kosten sitzen bleibt.

Deshalb gehen z. B. immer mehr Webseitenbetreiber dazu über, einen Hinweis ins Impressum zu schreiben, dass sie benachrichtigt werden möchten, wenn trotz aller Sorgfalt doch ein Grund zur Beanstandung vorliegen sollte. Eine Email-Nachricht mit entsprechenden Hinweisen würde umgehend bearbeitet.

Siehe hierzu auch Abmahnung im Internet
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