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Vom Kleinbetrieb bis Mittelstand – Buchführung für Selbstständige

Für viele Unternehmer ist die Buchführung ein Buch mit sieben Siegeln. Gerade Selbstständigen, die sich abgesehen von der eigenen Steuererklärung nie mit diesem Thema beschäftigt haben, fällt es oft schwer, sich durch die Fülle an Regelungen zu kämpfen. Allerdings ist die Buchhaltung ein notwendiges Übel, mit dem Sie sich gezwungenermaßen auseinandersetzen müssen. Doch was müssen Sie darüber wissen?

Die Gewinnermittlung aus seiner Buchführung muss jeder einreichen

Zunächst einmal ist es egal, ob Sie Freiberufler, ein Ein-Mann-Unternehmen, Kleinbetrieb oder eine mittelständische Firma sind. Die Regeln bleiben für alle gleich: Am Ende eines (Geschäfts-)Jahres müssen Sie entweder eine einfache oder eine doppelte Buchführung erstellen und die dazugehörigen Unterlagen beim Finanzamt einreichen. Ansonsten drohen Ihnen Bußgelder und im schlimmsten Fall ein Verfahren wegen angeblicher Steuerhinterziehung. Selbstverständlich können Sie sich Hilfe in Form eines Steuerberaters oder einer Buchhaltungssoftware (nähere Informationen dazu gibt es hier) holen. Trotzdem sollten Sie im Vorfeld wissen, welche Aufgaben auf Sie zukommen werden. Die Basics erklären wir Ihnen jetzt.

Welche Bereiche sind für Sie interessant?

Zu den wichtigsten Faktoren, über die Sie Bescheid wissen sollten, zählen unter anderem Folgende:

  • Einkommenssteuer
  • Kleinunternehmerregelung
  • Mehrwertsteuer
  • Lohnabrechnung
  • Gewerbesteuer
  • Körperschaftssteuer
  • Absetzung für Abnutzung
  • Geldwerte Vorteile (z. B. Firmenwagen)
  • Aufbewahrungsfristen Ihrer Unterlagen

 
Zu den meisten Themen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen alle relevanten Informationen. Sofern Sie Kleinunternehmer sind oder sich gerade erst selbstständig gemacht haben, ist für Sie aber die Kleinunternehmerregelung besonders interessant.

  • 1. Kleinunternehmerregelung
    Gerade für kleine Firmen ist die Buchhaltung oft mit viel Aufwand verbunden. Die Bundesregierung hat daher beschlossen, diesen zu minimieren – und zwar bei der Umsatzsteuer. Sofern Sie nämlich einen jährlichen Umsatz von 17.500 Euro (im ersten Jahr) und im Zweiten die Höchstgrenze von 50.000 Euro nicht überschreiten, müssen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und somit nicht ans Finanzamt abführen.
  • 2. Aufbewahrungsfristen
    Ihnen ist sicherlich von Ihren privaten Unterlagen bekannt, dass Sie besonders wichtige Dokumente für einen gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahren müssen. Ebenso verhält es sich mit ihren betrieblichen Daten. Teilweise müssen Sie diese bis zu zehn Jahre sichern, um für eine spontane Betriebsprüfung gerüstet zu sein.
  • 3. Geldwerter Vorteil
    Dieser Punkt ist wichtig, wenn Sie zum Beispiel einen Firmenwagen besitzen oder einen solchen Ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen. Der Fahrer des Dienstfahrzeugs spart durch die Nutzung Geld, da Sie als Arbeitgeber den Großteil der Kosten übernehmen. Diesen Vorteil müssen Sie bei der Gehaltsabrechnung geltend machen.

Der Unterschied zwischen der einfachen und der doppelten Buchführung

  • Generell gilt:
    Sie sind gesetzlich zur Buchhaltung verpflichtet. Sofern Sie im Jahr weniger als 60.000 Euro Gewinn erzielen bzw. Ihr Jahresumsatz weniger als 600.000 Euro beträgt, reicht die einfache Buchführung bzw. die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) vollkommen aus. Dadurch haben Sie den Vorteil, dass Sie lediglich alle Einnahmen und Ausgaben chronologisch auflisten und einander gegenüberstellen müssen. Der Betrag, der letztendlich übrig bleibt, ist entweder Ihr Gewinn oder Verlust.

 
Treffen hingegen folgende Kriterien auf Sie zu, sind Sie zu einer doppelten Buchführung plus Bilanz und Jahresabschluss verpflichtet, wenn Sie

  • die oben genannten Beträge überschreiten
  • einer Aktiengesellschaft (AG) sind
  • einer GmbH sind
  • einer Offenen Handelsgesellschaft sind
  • einer Kommanditgesellschaft sind

 
Dann wird die Buchhaltung durch die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) und den Jahresabschluss deutlich schwieriger. Wenn Sie sich mit Buchführung nicht auskennen, empfiehlt sich spätestens jetzt der Besuch bei einem Experten.

Informieren lohnt sich

Entweder tun Sie dies bei einem Steuerberater oder der Lohnsteuerhilfe. Wichtig ist in erster Linie, dass Sie wissen, zu welcher Buchführung Sie verpflichtet sind. Nur so vermeiden Sie böse Überraschungen. Fachleute können Ihnen außerdem dabei helfen, sich für die Zukunft zu rüsten, falls finanzielle Änderungen bevor stehen.

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