Im B2B-Marketing wird vermehrt auf die Möglichkeit hingewiesen, Kunden über Newsletter zu gewinnen. Diese Aussage ist in ihrer Einfachheit definitiv falsch, denn um einen Newsletter verschicken zu können, muss bereits in irgendeiner Weise eine Kundenbeziehung vorliegen. Der Newsletter gewinnt ein zunehmendes Gewicht im E-Mail-Marketing.
Eine Eintragung z. B. in eine Verteilerliste als sog. Opt-In reicht jedoch nicht aus, um diesem Interessenten Newsletter zu senden. Jeder Empfänger muss die Möglichkeit haben, sich jederzeit und ohne Aufwand wieder aus dem Verteiler des Newsletters austragen zu können, mit einem unkomplizierten Opt-out-Link.
Der Sinn von Newslettern
Wenn eine Kundenbeziehung besteht, können wichtige Informationen zum Produkt oder zur Dienstleistung für den Kunden in regelmäßigen Abständen in Form eines sog. Newsletter verschickt werden. 90% der Newsletter beinhalten allerdings weniger Informationen als mehr oder weniger originell verpackte Werbung für ein Produkt oder eine Dienstleistung.
Dennoch ist die Definition, was ein Kundenkontakt ist, nicht immer ganz eindeutig definiert. Hierzu ein steht im shopbetreiber-blog ein interessantes Urteil. In dem Fall bekam der Versender des Newsletter Recht, da er einem Bestandskunden ausschließlich Informationen zu der Ware schickte, die er bereits bestellt hatte. Werden allerdings in diesem Newsletter noch weitere Waren beworben, gilt diese Ausnahme schon nicht mehr.
Newsletter – in erster Linie für Bestandskunden gedacht
Die Informationsflut über E-Mail ist immer schwerer überschaubar. Deshalb möchte der Nutzer diese Informationen auf ein Minimum beschränken.
In diesem Fall können Sie einmal erteilte Genehmigung durch einen einfachen Klick mit dem sog. Opt-out-Link wieder abbestellen.
Diese Regelung ist durch das aktuelle EU-Recht bestätigt, wie RA Dr. Martin Bahr schreibt.
Das EU-Recht hat den Versand von Newsletter europaweit vereinheitlicht und unterstützt die deutsche Regelung:
Opt-In: Derjenige, der Empfänger einer Mail ist, muss dem Erhalt vorher zugestimmt hat. Wird diese Zustimmung im Voraus nicht eingeholt, handelt es sich um Spam. Eine solche Handlung verstößt nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung gegen § 1 UWG bzw. § 823 BGB und kann kostenpflichtig abgemahnt werden.
Es besteht kein Kundenkontakt, wenn man sich für einen kostenlosen Download in ein E-Mail-Verzeichnis eingetragen hat. Diese kostenlosen Downloads – die nur selten den Inhalt bringen, der versprochen wurde – dienen in den meisten Fällen, E-Mail-Adresse für das sog. B2B-Marketing zu generieren und für Newsletter-Versand zu verwenden. Diese Newsletter fallen eindeutig unter Spam.
Häufig sind sie mit sog. Double-Opt-In-Optionen als Bestätigungs-E-Mail gekoppelt. Diese Double-Opt-In-Option ist aber umstritten, da es durchaus Arbeitsaufwand bedeutet, weitere Newsletter abzubestellen. Vor allem sind diese Links im Allgemeinen am Ende der Mail, das nur durch umständliches Scrollen erreicht wird.
Newsletter als Spam
Ein Spam – und das gilt auch für Newsletter – ist ein Spam, wenn es sich um ein unerbetenes E-Mail handelt. So hat das LG Berlin im Juli 2011 entschieden, dass es sich auch um eine unerbetene Zusendung handelt, wenn die Werbung überwiegend einem gemeinnützigen Zweck dient (Urteil v. 22.07.2011 – Az.: 15 O 138/11).
Newsletter, die als Information verschickt werden mit der Annahme, diese Information könnte für den Empfänger interessant sein, fallen ebenfalls unter Spam. Das zeigen die genannten Urteile ganz deutlich.
Oftmals halten sich die Absender unerbetener Newsletter nicht an die geringsten Vorgaben, wie sie bei Firmen-E-Mails vorgeschrieben sind. So schließt eine E-Mail mit einer Grußformel sowie darunter die Kommunikations- und Firmenangaben, mit den entsprechenden rechtlich relevanten Angaben. Dazu kommt, dass eine korrekte Anrede fehlt.
Vor allem wird inzwischen Werbung für Tools gemacht, die einen Newsletterversand vereinfachen sollen. Verschwiegen wird dabei, dass eine Erlaubnis zum Versand vom entsprechenden Empfänger vorliegen muss und der Opt-out-Link im Newsletter nicht ausreichend ist. Da hier zusätzlich für Massenversand Werbung gemacht wird, darf in meisten Fällen angenommen werden, dass hier keine Genehmigung vom Empfänger eingeholt wurde.
Unerbetene Newsletter nehmen überhand
Bisher habe ich unerbetene Newsletter selbst als Spam abgelegt. Die gleiche Firma macht offenbar mit unterschiedlichen Absendern Werbung. Die E-Mails haben keine genaue Firmenbezeichnung außer dem Link auf die Website, die Möglichkeit den Newsletter abzubestellen. Allerdings habe ich kein Interesse bei solchen fragwürdigen Angaben auf irgendeinen Link zu klicken.
Leider sitzen die Websitebetreiber dieser Newsletter-Spam im Ausland mit unterschiedlichen URL, die dann auf die Hauptseite umleiten. Die sog. Newsletter werden über verschiedene Mailadressen versendet.
Bei unerbetenen Spam aus Deutschland bin ich allerdings dazu übergegangen, den Absender darauf aufmerksam zu machen, dass es sich hier um ein Spam handelt. Zusätzlich weise ich darauf hin, dass ich bei einem weiteren Erhalt einer unerwünschten E-Mail meinen Anwalt einschalten werde.
Letztendlich muss sich jeder an das UWG halten und das setzt ganz strikte Vorschriften zur Einwillingung voraus.
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Liebe Frau Radtke, ich bin Ihrer Meinung zum Thema ungebetene Newsletter. Ich beschäftige mich auch schon lange mit den Themen E-Mail Marketing und Backoffice Organisation. Vielleicht ergeben sich ja Synergien. Wir sitzen im schönen Biberach. Beste Grüße Michael Saupe (www.saupe-telemarketing.de)