Wie Arbeitnehmer auch, müssen Selbständige in Deutschland natürlich Steuern zahlen. Doch welche Steuern verpflichtend sind und wie hoch der Anteil genau ist, hängt von einigen Faktoren ab, die einen gewissen Spielraum bei der Steuererklärung zulassen. Wer bei der jährlichen Steuererklärung Absetz- und Freibeträge geltend macht, kann in diesem Bereich der Unternehmerausgaben durchaus Sparpotential nutzen. Steuerberater können dabei weiterhelfen, doch trotzdem ist es ratsam, sich selbst zumindest mit den Grundlagen vertraut zu machen. (Einen Steuerberater in Ihrer Umgebung finden Sie z. B. auf Das Telefonbuch.)
Unternehmerische Steuerarten sind individuell verschieden
Grundsätzlich unterscheidet man in Deutschland unterschiedliche Arten der Selbständigkeit. Zum einen gibt es die Freiberufler, zum anderen die Gewerbetreibenden. Unabhängig davon muss jeder im Prinzip Einkommensteuer zahlen. Dabei gibt es einen jährlichen Grundfreibetrag von 8.400 Euro. Der Steuersatz reicht von 14 – 42 Prozent und wird mit steigendem Einkommen größer. Erreicht ein Unternehmer mehr als 250.731 Euro Gewinn im Jahr, zahlt er 45 % Einkommensteuer. Wichtig für Selbständige ist auch die Umsatzsteuer, die grundsätzlich die größte Steuerbelastung darstellt. Generell beträgt sie 19%, wobei bestimmte Leistungen lediglich mit 7% besteuert sind. Die Gewerbesteuer, gilt nicht für Freiberufler, sondern nur für gewerblich Selbständige. Hier gibt es einen Freibetrag von 24.500 Euro. Wer dann noch Angestellte beschäftigt, muss Lohnsteuer zahlen.
Sparen mit einer umfassenden Steuererklärung
Je nach Unternehmensgröße kann eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung genügen. Zu berücksichtigen sind Abschreib- und Sonderposten wie Bewirtungs- oder Werbekosten. So kann z.B. ein etwaiges Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung steuerlich geltend gemacht werden. Auch wer keine großen technischen Geräte für seine Tätigkeit benötigt, sondern lediglich Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 410 Euro verwendet, kann diese komplett als Betriebsausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Auch für Selbständige, die zur Ausführung ihrer Tätigkeit auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, gibt es die Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung. Dazu ist am besten ein Fahrtenbuch zu führen. Bewirtungs- und Reisekosten fallen ebenfalls unter den Abschreibungspunkt der Sonderausgaben, allerdings gilt es hier, die steuerliche Bemessung zu berücksichtigen.
Wer seine Steuererklärung entsprechend ausgefüllt hat, sollte die elektronische Datenübermittlung nicht vergessen. Diese gilt als verpflichtend − bei Versäumnis wird ein Ordnungsgeld verhängt. Steuerprogramme können helfen, die Termine und Fristen einzuhalten, ebenso wie sie als Ausfüllhilfe eine wichtige Unterstützung darstellen. Auch von den Finanzämtern werden mittlerweile online entsprechende Hilfen Angeboten. Um die Webseite Ihres zuständigen Finanzamts zu finden, können Sie die Suchfunktion des Bundeszentralamts für Steuern nutzen. Viele Steuerformulare werden auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung gestellt.
Das könnte Sie auch interessieren
- Berufsunfähigkeit bei Selbstständigen
- Buchtipp: Ratgeber für Selbstständige
- Krankenversichern – privat oder gesetzlich?