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Verunsicherung bei Abmahnung und DSGVO

Abmahnungen insbesondere im Internet empfinden viele oft als große Ungerechtigkeit. Sie haben das Gefühl, dass Unbekannte ihnen doch scheinbar wegen Kleinigkeiten vermeintlich einen „Rechtsbruch“ angelasten. Inzwischen fürchten sie auch aufgrund der DSGVO, dass Abmahnungen zunehmen. Dabei haben Abmahnung und DSGVO erst auf den zweiten Blick etwas mit einander zu tun.

In welchem Bezug stehen Abmahnung und DSGVO?

Nicht jede Abmahnung bedeutet, dass die Abmahnung gerechtfertigt ist oder gar etwas mit der DSGVO zu tun hat.

Als ich mit den Bürodiensten anfing, kamen Bürodienstleister Schwierigkeiten, wenn sie als Buchhalter „Buchhaltung“ auf ihrer Website oder auf anderen Werbeträgern anboten. Ich habe sogar erst kürzlich wieder gelesen, dass eine Steuerberaterkammer eine Buchhalterin erfolgreich verklagt hat. Sie hatte in ihrem Briefkopf Buchhaltungsservice mit dem Zusatz §6 stehen. Buchhalter dürfen nur „buchhalterische“ Tätigkeiten anbieten gemäß §6 Nr. 3 + 4 des StBerG. Der Beklagten fehlte in ihrem Briefkopf der Zusatz 3 + 4. Nicht nur Verbände drohen gerne mit Abmahnung, auch der Wettbewerb zeigt sich nicht zimperlich.

Im Internet berührt dies z. B. die Beschreibung eines Artikels im Webshop oder beliebt sind Fehler im Impressum. Auch Newsletter können Gründe für Abmahnungen liefern die wettbewerbsrechtlich belastbar sind.

Verordnungen wie DL-InfoV der EU 2010 oder zurzeit die DSGVO rufen diese Anwälte oder Wettbewerber wieder auf den Plan, die sich ein Geschäft davon versprechen. Sie übersehen allerdings, dass die Summen, die sie fordern, nicht in ihre Taschen fließen. Stellt sich die Abmahnung als ungerechtfertigt heraus, müssen sie auch noch die Prozesskosten tragen.

Bei der DSGVO geht grundsätzlich um die Transparenz, wie persönliche Daten gespeichert und weiter verarbeitet werden und ob eine entsprechende Einwilligung dazu vorliegt. Je größer ein Unternehmen und je mehr Kontakte mit Kunden und Lieferanten bestehen, umso komplizierter wird alles.

Verunsicherung durch die DSGVO bei Webseitenbetreibern

Als ich anfing mich mit der DSGVO zu beschäftigen, fiel mir auf, dass kostenpflichtige Seminare und umfangreiche ebenfalls kostenpflichtige E-Books angeboten wurden. Jede Menge Artikel, viele Gerüchte und

Was die DSGVO beinhaltet, möchte ich hier in Stichworten zusammenfassen.
  • Datensparsamkeit
    Nutzer sollen nur Daten preisgeben, die man für den Verwendungszweck benötigt.
  • Datensicherheit
    Unternehmen verschlüsseln die Daten ihrer Kunden, um deren Sicherheit zu gewährleisten.
  • Datenübermittlung ins Ausland
    Das gilt nur, wenn Sie Geschäftsbeziehungen in außereuropäisches Ausland pflegen.
  • Auskunftsrecht
    Es garantiert ein Schutzniveau für außereuropäisches Ausland.
  • Recht auf Datenmitnahme
    Der Kunde hat das Recht seine Daten zu einem anderen Anbieter mitzunehmen bzw. diese übertragen zu lassen.
  • Datenlöschung
    Diese darf der Nutzer jederzeit anordnen.
  • Sanktionen bei Verstoß
    Das bedeutet aber nicht, dass nicht einfach jeder abmahnen darf.
  • Marktort-Prinzip
    Es gilt das EU-Recht für außereuropäische Anbieter.

 
Diese Aufzählung liefert Anhaltspunkte, die Sie je nach Datenaufwand und –gebrauch selbst vertiefen sollten.

Die DSGVO lässt in diesen Bereichen wenig Spielraum für Abmahnungen zu, denn es sind interne Vorgänge, die betroffen sind. Wichtig ist eine ausführliche Datenschutzverordnung auf der Website zusätzlich (!) zum Impressum. Darauf ist vor allem zu achten, wenn Verknüpfungen zu sozialen Medien bestehen. Das gilt auch für die Verwendung von Cookies. Der Nutzer ist inzwischen allerdings eher genervt, wenn er andauernd irgendwas anklicken muss, um einen Artikel lesen oder eine Seite besuchen zu können.

In Verruf ist die Abmahnung insbesondere durch sog. Abmahnanwälte oder Abmahnvereine geraten, die so versuchen, ihr Einkommen aufzubessern.

Warum wird überhaupt abgemahnt?

Das hat viel mit dem Wettbewerb zu tun bzw. mit Wettbewerbsverzerrung und ist teilweise durchaus berechtigt. Dem Selbstständigen, der alle Vorschriften beachtet und entsprechend viel Zeit investiert, steht einem Mitbewerber gegenüber, der sich unter Umgehung von Rechtsvorschriften präsentiert. Die Abmahnung ist eben keine Schikane, sondern als Schutz vor geistigem Diebstahl oder unlauterem Wettbewerb (§ 12 Gesetz des unlauteren Wettbewerbs – UWG) zu verstehen.
So ist auch ein weiteres Feld für Abmahnungen das Kopieren von Texten und Bildern für eigene Seiten oder Blogs. Hier ist der Ärger der Autoren oder Fotografen verständlich, wenn ihr geistiges Eigentum ungefragt verwendet wird. Auch bei der Akquise sind eine Reihe von Verfahrensweisen und Rechtsvorschriften zu beachten.

Die Verunsicherung zur DSGVO trägt allerdings dazu bei, dass Betrüger hier ein leichtes Spiel haben. Sie fügen ihrer Abmahnung gleich eine Zahlungsaufforderung bei mit dem Hinweis „Verstoß gegen die DSGVO“. Meist ist schon vorgefertigtes Formular beigelegt zum Unterzeichnung verbunden mit einer Zahlungsaufforderung.

Wer tatsächlich einen Verstoß findet, ist nämlich verpflichtet, diesen innerhalb einer Frist von 72 Stunden bei den Behörden zu melden. Diese leiten dann entsprechende Verfahren ein.
Ob sich durch Verstöße zur DSGVO tatsächlich wettbewerbsrechtlich Verstöße des unlauteren Wettbewerbs nach UWG § %12 ergeben, ist im Moment strittig. Darunter fallen zum Beispiel ein falsches oder fehlerhaftes Impressum oder falsche Angaben der Berufsausübung wie beim Buchhalter. Abmahnungen fußen also nur auf dem Wettbewerbsrecht. Hier werden zu erwartende Prozesse mit höchstrichterlicher Rechtsprechung zeigen, inwieweit hier die DSGVO sich auf Verstöße nach UWG § %12 ergeben.

Was bedeutet „Abmahnung“?

Fordert ein Abmahnender einen Anspruch auf Unterlassung gegen einen Abgemahnten, liegt mit der Abmahnung ein Vertragsangebot für eine Regelung eines (angeblichen) Anspruchs vor. Verweigert der so Abgemahnte diesen Anspruch durch Unterschrift anzuerkennen, folgen im Allgemeinen entsprechende gerichtliche Schritte. Allerdings können rechtliche Schritte auch ohne vorherige Abmahnung eingeleitet werden. Dennoch wird im Allgemeinen die Abmahnung vorangestellt, um das Kostenrisiko eines möglichen gerichtlichen Verfahrens nicht tragen zu müssen.

Dahinter steckt, dass Abmahnungen, „einen rechtlichen Anspruch schnell, kostengünstig und ohne Inanspruchnahme der Gerichte durchzusetzen.“ sollen.

Die Abmahnung beinhaltet den in der Abmahnung genannten Rechtsverstoß künftig zu unterlassen. Wer also sein Impressum unvorschriftsmäßig ins Netz gestellt hat, dem wird unterstellt, dass er dies auch künftig beibehalten wird. Deshalb muss der Betreiber der Seite eine Unterlassungserklärung abgeben.

Die rechtlich abgesicherte Abmahnung

Abmahnung und DSGVO werden zwar in letzter Zeit gerne miteinander genannt, wobei Verstöße zur DSGVO selten direkt vom Nutzer angemahnt werden können.
Eine Abmahnung muss bestimmte Kriterien erfüllen:

  • Zunächst muss der Rechtsverstoß genau definiert sein, der dem Abmahnenden vorgeworfen wird.
  • Sie muss eindeutig zum Unterlassen in einem sog. Unterlassungsanspruch entsprechend der rechtlichen Grundlage auffordern.
  • Es muss eine Frist gesetzt sein, die abhängig von dem Verstoß auch recht kurz sein kann.
  • Eine sog. „strafbewährte Unterlassungserklärung“ muss dieser Abmahnung beigefügt sein, die ein sog. „Vertragsstrafeversprechen“ beinhaltet.

 
Hierbei handelt es sich um zu eine zahlende Vertragsstrafe. Dass diese meist auf 5.000,00 Euro beziffert wird, liegt daran, dass bei einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung mehrere Instanzen durchlaufen können.

Siehe auch unter „Strafbewährte Unterlassungserklärung

Auf eine Abmahnung immer reagieren!

Eine Abmahnung kommt aus Beweisgründen immer mit der Post. Bei dreisten Versuchen zur DSGVO von Abmahnern wie oben beschrieben, können Sie die Sache auf sich beruhen lassen. Meist kommt danach auch nichts mehr.

Wenn Sie sich jedoch bei einer Abmahnung im Rahmen der DSGVO verunsichert fühlen, ist es wichtig sein Vorgehen genau zu überlegen und sich ggf. juristischen Rat einzuholen. Auf andere Abmahnungen, die sich eindeutig auf UWG §12 beziehen, sollten Sie auf alle Fälle reagieren, da sonst entsprechende rechtliche Schritte erfolgen.

Die Abmahnungen haben in den letzten Jahren abgenommen

Allerdings gibt es eine ganze Reihe von Gerichten, die Abmahnungen wegen Nichtigkeiten nicht mehr immer für berechtigt halten und der Abmahnende auf seinen Kosten sitzen bleibt.

Deshalb gehen z. B. immer mehr Webseitenbetreiber dazu über, einen Hinweis ins Impressum zu schreiben, dass man benachrichtigen möge, wenn trotz aller Sorgfalt doch ein Grund zur Beanstandung vorliegen sollte. Eine Email-Nachricht mit entsprechenden Hinweisen würde umgehend bearbeitet.

Die ungerechtfertigten Abmahnungen haben in den letzten Jahren aufgehört, weil die Abmahner oft auf ihren Kosten sitzen blieben. Mit der DSGVO ergeben sich neue Abmahnversuche gepaart mit Betrügereien, die die Verunsicherung ausnutzen.

Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich keine rechtlichen Auskünfte gebe und auch gar nicht geben darf. Weitere Informationen können Sie aus den Links im Text entnehmen.
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