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Rechtliche Fallen im Internet – ein Fest für Abmahner

Nicht jeder abmahnende Rechtsanwalt surft auf Grund von Arbeitsmangel im Internet und sucht nach abmahnfähigen Einträgen. Es gibt immer wieder Verstöße, bei denen ein wirklich Geschädigter betroffen ist. Es ist auch im Interesse derer, die Zeit damit aufwenden allen Rechtsvorschriften nachzukommen.

Dennoch ist das Abmahnen in erster Linie in Deutschland eine Spezialität, so dass Unternehmer nicht nur bei ihren Websites, sondern auch in den sozialen Netzen sich immer wieder der neuesten Rechtssprechung anpassen müssen.

Ein Zeichen von Professionalität

Es ist aber nicht nur die Furcht vor einer Abmahnung, die für einen rechtlich einwandfreien Internetauftritt sorgen sollte. Es ist ein Zeichen von Professionalität, wenn eine Seite vorschriftsmäßig erstellt ist, zeigt dies doch, dass

  • das Internet professionell genutzt wird
  • Information wichtige Grundlage von Projekten ist
  • Recherche bei Projekten eine Selbstverständlichkeit ist
  • Wissen in angrenzenden Bereichen ein Teil der Weiterbildung ist
  • Rechtliche Belange keine Nebensache sind

 

Impressum

Umso mehr erstaunt es mich immer wieder, dass das Impressum immer wieder bei Gründern und Einzelselbstständigen ein Thema ist. Diese Impressumpflicht gilt sogar EU-weit und kann bei Verstoß sogar zum Entzug des Gewerbes führen.

Das Impressum ist Vorschrift, auch Dienstleister im Bereich Bürodienste sind an die gesetzlichen Vorgaben des Impressums gebunden. Dennoch sehe ich bei vielen Seiten fehlende oder fehlerhafte Impressen. Offenbar wissen zu wenige über die Impressumspflicht so recht Bescheid. Ein fehlendes Impressum kann zu großen finanziellen Einbußen führen.

Wichtig: Das Impressum muss von allen Seiten erkennbar und zugänglich sein. Es ist zwar möglich, das Impressum mit dem Kontakt gemeinsam zu gestalten, aber davon rate ich ab, denn der Text für das Impressum wird mit den Hinweisen auf den Datenschutz immer umfangreicher.

Eine Impressumspflicht liegt vor, wenn geschäftsmäßig gehandelt wird. Das gilt für alle Inhaber von Websites, die ein Gewerbe angemeldet haben oder freiberuflich tätig sind.
Nach dem neuen § 5 Telemediengesetz (TMG) von Januar 2008 hat es nochmals neue Regelungen gegeben.

Hier eine kurze Zusammenfassung:

Ein Impressum muss folgende Bestandteile enthalten:
1. Vorname, Name und Anschrift des Dienstanbieters
Achtung: Ein Postfach genügt nicht, da dies keine ladungsfähige Anschrift darstellt.
2. Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme wie E-Mail-Adresse, die Telefonnummer / Faxnummer (letztere soweit vorhanden)
3. Angaben zur Aufsichtsbehörde
4. Register und Registernummer (z. B. Handelsregister, Vereinsregister)
5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer soweit nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes vorhanden
6. Berufsspezifische Angaben – bei den Freiberuflern, deren Berufsausübung und -bezeichnung

Für sog. Disclaimer (Haftungsausschluss) ist es üblich diese Formulierung zu wählen:
“Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.”
Quelle: Muster Disclaimer auf e-recht24. Außerdem finden Sie auf e-recht24 jetzt auch einen kostenlosen Impressum-Generator.

Ausführliche Beschreibung zu Inhalt, Sinn und Zweck des Impressums und mögliche Folgen der Nichtbeachtung unter Impressum Recht.

Was noch weniger Unternehmen bewusst ist, dass sie auch ein Impressum in den sozialen Netzen benötigen. Oft sehe ich eine Vermischung von privaten Profilen mit werblicher Nutzung. Vor allem in Facebook ist es schwer im privaten Profil ein Impressum gut sichtbar zu platzieren. Die Trennung von Privat und Geschäftsseite ist deshalb dringend erforderlich.

Datenschutz und Vorschriften

Neben dem Impressum spielt der Datenschutz eine immer größere Rolle. Neben ausführlichen Datenschutzerklärungen im Impressum sind die Plugins für die sozialen Netzwerke für manche Datenschützer ein besonderer Dorn im Auge. Dabei übersehen sie, dass dieses Sammeln von Nutzerdaten nicht nur den Facebook-Nutzer trifft, sondern auch die Besucher von normalen Zeitungen.

Für kleinere Unternehmen sind diese “Share” und “Gefällt-mir-Buttons” ein Teil des Marketings, um zu sehen, dass ihre Seiten gelesen werden. Für Facebook sind die Daten des Nutzers interessant. Der normale Anwender gerät nun zwischen die Fronten der Datenschützer und der wirtschaftlichen Interessen.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, dass die Plugins zu den sozialen Netzen nicht mehr oder nur in weit geringerem Umfang genutzt werden können. Wenn das Urteil des OG Düsseldorf , dass social Plugins rechtswidrig sind, Bestand hat, würde das weitreichende Folgen für alle Inhalte haben, die bisher eingebettet werden konnten.

Bilder rechtssicher nutzen

Wenn Sie Bilder auf Ihren Webseiten verwenden, geben Sie den Bildnachweis unter dem Bild an bzw. verwenden Sie nur eigene Fotografien. Auch die eigenen Fotografien sollten Sie mit ihrem Copyright schützen. Dass alles, was im Internet zur Verfügung steht, übernommen werden kann oder kostenlos ist, ist ein Märchen, das sich offenbar nicht aus der Welt schaffen lässt.

Das Urheberrecht hat zum Glück noch nicht seine Funktion verloren, das gilt für Bilder und Texte. Bilder können über bestimmte Seiten günstig erworben werden, z. B. über Fotolia

Abmahnen für kleine Unternehmen existenzvernichtend

Abmahnen bedeutet, dass zunächst eine Unterlassungserklärung unterschrieben werden muss. Wird der Abmahnung dann nicht umgehend Folge geleistet, werden bis zu 5.000 Euro Strafe fällig. Wer dieses Geld nicht aufbringen kann, dem droht sogar die Pfändung seiner Domain. Damit ist die Selbstständigkeit beendet, denn ohne Website gibt es kein Einkommen mehr.

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5 Gedanken zu „Rechtliche Fallen im Internet – ein Fest für Abmahner“

  1. Ganz aktuell ist dazu ein aktuelles Urteil zu Facebook Like-Buttons. Da hier ungefragt Nutzerdaten an Facebook übertragen werden, können sie abgemahnt werden. Dies betrifft auch Plugins anderer Social Media Seiten.

    Gefunden bei eRecht24

    Antworten
    • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zudem ist es ärgerlich, denn es werden auch Nutzerdaten gesammelt über das Tracking bei jedem bekannten Online-Medium, das ich aufrufe. Dagegen kann ich mich nicht wehren. Die sozialen Netze hingegen sind ein Marketinginstrument insbesondere für kleinere Unternehmen. Irgendwie schießen da die Datenschützer etwas über das Ziel hinaus. Oder sie müssten überall das Tracking unterbinden lassen.

      Antworten
      • Wir empfehlen unseren Mandanten seit etwa einem Jahr schon (das Thema ist ja nicht so richtig neu) die sog. “Shariff-Lösung” der ct’ Redaktion. So können die Buttons weiterhin datenschutzrechtlich unbedenklich genutzt werden.

        Nähere Informationen darüber und wie dieses Tool genutzt werden kann, findet man hier:

        http://www.heise.de/ct/artikel/Shariff-Social-Media-Buttons-mit-Datenschutz-2467514.html

        In der eigenen Datenschutzerklärung kann man es dann so formulieren (Muster):

        “Nutzung von Social Plugins

        Aus Gründen des Datenschutzes binden wir keine Social Plugins direkt in unseren Webauftritt ein, eine Profilbildung durch Dritte ist damit ausgeschlossen.

        Um dennoch unsere Angebote über Facebook, Twitter, XING oder Google+ zu teilen, nutzen wir die sog. Shariff-Lösung, die vom c’t Magazin entwickelt wurde.

        Weiteres erfahren Sie hier: http://www.heise.de/ct/artikel/Shariff-Social-Media-Buttons-mit-Datenschutz-2467514.html

        Erst wenn Sie sich entschließen, einen Beitrag über die entsprechende Schaltfläche zu teilen und diese anklicken, erfolgt eine Datenübertragung an den Betreiber des jeweiligen Social Media Dienstes.

        Wir empfehlen, zuvor die Datenschutzbestimmungen des jeweiligen Social Media Dienstes, den Sie nutzen wollen, zu lesen, damit Sie über Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre informiert sind.

        Diese finden Sie hier:

        Facebook: https://www.facebook.com/about/privacy/
        twitter: https://twitter.com/privacy
        Google+: https://www.google.com/intl/de/policies/
        Xing: https://www.xing.com/privacy

        So ist man dann auch vor solchen Abmahnungen geschützt.

        Viel Erfolg weiter und beste Grüße,

        Alexander Schupp
        Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (kein Abmahnanwalt 😉

        Antworten

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