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Kleinunternehmerregelung – von der Umsatzsteuer befreit

In einer Diskussion wurde die Frage gestellt „Kleinunternehmer: ja oder nein?“. Ausganspunkt war, dass auch überwiegend mit Kleinunternehmern – also Kunden mit kleinem Budget – zusammengearbeitet werde.

Ich möchte im Folgenden die Vor- und Nachteile einer Kleinunternehmerregelung aufführen.

Kleinunternehmerregelung – was heißt das?

Unternehmen mit kleinem Umsatz bzw. Gewinn können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Diese Befreiung gilt bis zu einem Gewinn von 17.500 Euro. Für einen Gründer vor allem als Einzelunternehmer scheint das zunächst eine ferne Zahl zu sein.

Das bedeutet auf der anderen Seite auch, dass Sie keine Umsatzsteuer geltend machen können. Investitionen in Software oder eine Website erfordern im Allgemeinen Mehrwertsteuer, da sie die meisten Lieferanten und Dienstleistern berechnen.
Beiträge für Portale, Social Media wie Xing und Gebühren für eine Domain erfordern ebenfalls eine Mehrwertsteuer, die Sie mit der Kleinunternehmerregelung nicht geltend machen können.

Denkfehler

Dennoch nehmen diese Regelung gerne vor allem diejenigen in Anspruch, die nebenberuflich mit einer Dienstleistung wie Büroservice oder Grafikdesign beginnen. Der Gedanke dahinter ist, dass man günstige Preise anbieten kann, weil die Mehrwertsteuer entfällt.

Unternehmen, die die Mehrwertsteuer wieder zurückerhalten, ist das aber egal. Meist wird der Preis als Nettopreis angegeben und die Mehrwertsteuer als zzgl. ausgewiesen. Für ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen ist also die Mehrwertsteuer im Grunde ein Nullsummenspiel.

Allerdings muss bei der Einkommenssteuererklärung in der Gewinnermittlung in einer Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung (EAÜ) die Erstattung der Vorsteuer als Einnahme angegeben werden.

Das Kerngeschäft steht im Vordergrund

Gründern, bei denen absehbar ist, dass sie nicht schnell einen Gewinn von 17.500 Euro erwirtschaften, wird oft zur Kleinunternehmerregelung geraten.

Die Begründung halte ich allerdings für etwas seltsam. Der Gründer soll sich auf das Kerngeschäft konzentrieren und sich unnötigen Stress mit Ämtern und Behörden ersparen.

Die einzige Behörde mit der man Kontakt hat, ist für die monatliche Abrechnung das Finanzamt. Ich sehe darin sogar einen Vorteil. Der Gründer hat damit die Verpflichtung monatlich alle Ausgaben und Einnahmen in seine Buchhaltung aufzunehmen und behält so den Überblick über seine Finanzen.

Über das Elsterformular für die Ust. müssen nur drei Zahlen eingegeben werden:

  • die Einnahmen
  • die sich daraus gebende Mehrwertsteuer
  • die Mehrwertsteuer, die aus Investitionen wieder zurückerstattet wird

 
Nach zwei Jahren wird die Voranmeldung im Quartal abgeben.

Vor- und Nachteile der Befreiung

Neben den eingangs erwähnten Kleinunternehmen, für die eine Dienstleistung ohne Umsatzsteuer erbracht wird, sind Dienstleistungen für Privatpersonen mit einer Kleinunternehmerregelung von Vorteil. Das dürfte aber weniger auf Dienstleistungen rund um die Bürodienstleistung zutreffen, sondern sich eher auf Pflege- und Betreuungsdienste beziehen.

Im beschriebenen Fall beschränkt sich die Dienstleisterin auch in der Werbung auf den Kundenstamm von Gründern und Kleinunternehmern. Eine Unternehmensvergrößerung oder ein anderer Kundenstamm wird sich so nur schwer verwirklichen lassen.

Da die meisten Unternehmen umsatzsteuerpflichtig sind, arbeiten sie schon aus verwaltungstechnischen Gründen lieber mit einem Unternehmen zusammen, das auch Umsatzsteuer abführt. Es gibt durchaus auch Unternehmen, die Kleinunternehmer ablehnen.

Zudem sagt ein Kleinunternehmer mit dieser Bezeichnung, dass er über ein relativ geringes Einkommen verfügt. Unbewusst ist er damit für andere Unternehmen kein „richtiger“ Unternehmer – eben nur ein KLEINunternehmer.
Will man denn wirklich jedem neuen Geschäftspartner auf die Nase binden, dass das Einkommen noch in den „Kinderschuhen“ steckt? 🙂

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4 Gedanken zu „Kleinunternehmerregelung – von der Umsatzsteuer befreit“

  1. Die Grenze für die Kleinunternehmer-Regelung liegt bei 17.500,00 EUR Umsatz (Brutto), nicht Gewinn.

    Gerade Gründer sollten sehr genau rechnen, wenn sie Investitionen planen, auch wenn es nur eine Büroausstattung ist. Denn als Kleinunternehmer ist die Vorsteuer nicht beim Finanzamt geltend zu machen.

    Antworten

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