Nachdem ich über die Möglichkeiten der Akquise geschrieben habe, möchte ich auf einen wichtigen Aspekt hinweisen:
Das Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG)
Der unlautere Wettbewerb
Erfolgreiche Akquise hat so ihre Tücken und es muss auf einige formal rechtliche Vorschriften bei Werbung geachtet werden.
Das Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) gibt hier eindeutige Regelungen vor, die für den selbstständigen Einzelunternehmer für Dienstleistungen rund ums Büro genauso gelten wie für jedes große Unternehmen.
Einschränkungen treffen die klassischen Akquisemöglichkeiten genauso wie die Nutzung des Internet.
- Werbematerial – Flyer, Handzettel, Postwurfsendungen
Dabei ist bei der Verteilung drauf zu achten
- ob ein Aufkleber „Keine Werbung“ auf dem Briefkasten angebracht ist
- ob ein Einverständnis des Eigentümers zum Auslegen in Fluren oder anderen Vorrichtungen erteilt wurde. Das Entfernen unerlaubten Materials kann dem Austeiler andernfalls in Rechnung gestellt werden – BGH mit Urteil vom 10.11.2007 (AZ: V ZR 46/06).
- dass eine erlaubnispflichtige Sondernutzung für Ansprechen bzw. Verteilen von Handzetteln / Flyern in der Öffentlichkeit (z. B. Fußgängerzonen, Parkplätze) eingeholt wurde. Das gilt auch für Verteilen auf Autos (Urteil vom 01.07.2010, Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-4 RBs25/10)
Zur wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Ansprechens zu Werbezwecken im öffentlichen Raum muss der Werber außerdem deutlich erkennbar sein.
Diese Sondererlaubnis ist eine Genehmigung der Gemeinde, die natürlich entsprechend Gebühren erhebt. Fehlt diese Genehmigung kommt zur Gebühr noch eine Strafzahlung dazu.
- E-Mail, Anruf, Fax oder SMS
Vermehrt werden inzwischen bei der Akquise Internet und E-Mail für Marketing sowie Werbung genutzt. Dabei wurde versucht Werbung per E-Mail – sowohl an den Einzelnen als auch massenhaft als Spam – zu versenden, was inzwischen zu erheblichen Beschränkungen führt. Handelt sich dabei überwiegend um unerwünschte Nachrichten. Absender aus dem Ausland sind klar im Vorteil. Allein die Vollstreckung bei Missbrauch ist innerhalb der EU ein Trauerspiel. Außerhalb der EU ist eine Verfolgung praktisch unmöglich. Ein guter Spamfilter ist hier ausgesprochen hilfreich. Deshalb fällt auch eine Information eines Einzelunternehmers unter Werbung und dementsprechend gelten hier die gleichen Rechtsvorschriften.- E-Mail
erfüllen die Kriterien unverlangter Werbung und sind auch an Unternehmen unzulässig vor allem dann, wenn sie dem geschäftlichen Erstkontakt dienen. Der Gewerbetreibende hat dann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB gegen den Absender. Um ein E-Mail etc. verschicken zu dürfen, muss vorher die Genehmigung des Adressaten eingeholt werden. Dies ist allerdings mit Schwierigkeiten verbunden, da er nicht ohne Genehmigung telefonisch kontaktiert werden darf.
Der Absender trägt somit auch die Beweislast, dass ein Einverständnis zur Kontaktaufnahme über diesen Weg vorlag. Selbst wenn eine Genehmigung vorliegt, muss des Absender des Emails eindeutig identifizierbar sein
(§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG)
Ausdrücklich heißt es sogar, dass nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG jede Werbung mit Hilfe von E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung darstellt. Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=49067&pos=23&anz=617&Blank=1.pdf
- Newsletter / Infobriefe
sind genauso wie E-Mails durch den Empfänger genehmigungspflichtig und werden von Gerichten als Werbe-E-Mails eingestuft. Dies gilt bereits für den ersten Newsletter auch wenn das sog. Double-Optin-Verfahren gewählt wurde. Im Gegenteil die Bearbeitung wird als zeitaufwändiger gewertet, weil der Newsletter gleich wieder abbestellt werden muss. Hier zu ein ausführliches Urteil.Ferner hat eine einmal erteilte Erlaubnis nicht auf Dauer Bestand. Deshalb sollte es bei jedem Newsletter möglich sein, ihn jederzeit abbestellen zu können. - Telefon / Fax / SMS
Die Kontaktaufnahme über Telefon darf wie beim E-Mail nur nach vorhergehender Einverständniserklärung erfolgen. Ein Einverständnis liegt nicht vor, wenn der Angerufene den Werbeanruf im Moment billigt. Da die Einverständniserklärung nicht über E-Mail angefragt werden kann, entfällt die erste Kontaktaufnahme über das Telefon weitestgehend.
- E-Mail
Akquise über E-Mail, Anruf, Fax oder SMS darf nur dann erfolgen, wenn aus dem Umfeld des Adressaten eine Konstellation hervorgeht, die vermuten lässt, dass der Adressat erlauben würde, die Werbung z. B. durch eine E-Mail anstelle eines Briefes zu erhalten. D. h. ein Bürodienstleister kann nicht davon ausgehen, dass seine Dienste grundsätzlich in jedem Unternehmen gefragt sind.
Da sich an einem E-Mail-Postfach bzw. Telefon oder Faxgerät kein Hinweis anbringen für unerwünschte Werbung anbringen lässt, muss die Einverständniserklärung über einen anderen Weg erfolgen. Wie diese eingeholt werden kann, bleibt allerdings vielen ein Rätsel.
Diese oben genannten Regeln gelten selbst für politische Parteien bzw. gemeinnützige Vereine – auch wenn keine kommerziellen Absichten verfolgt werden.
Diese Regelungen sind ärgerlich, aber oft nachvollziehbar
Für ein Einzelunternehmen, dass sein Unternehmen bekannt machen möchte, sind diese Vorschriften ein schwerwiegender Nachteil z. B. seine Dienstleistung in einem größeren Umfeld bekannt zu machen.
Hier greifen nun die Regeln und Gesetze, die durch Firmen mit aggressivem Werbeverhalten und Marketing erforderlich wurden.
Es gibt sie immer noch diese Anrufe, die nichts nutzen und nur Zeit kosten, aber sie haben doch stark abgenommen und Spamfilter können schnell an der Landeskennung ein Mail richtig einordnen.
Verständnis für Empfänger
Selbst wenn über Telefon und E-Mail problemlos für den Absender über gute Angebote informiert werden kann, muss sich jeder Anrufende oder Email-Schreiber im Klaren sein: er ist nicht der Einzige, der so Kontakt aufnimmt. Bedeutet das für den Angerufenen häufige Unterbrechungen im Arbeitslauf, die seine Leistung und sein Fortkommen doch erheblich beeinträchtigen.
Es gibt zahlreiche Gründungen im Bereich Bürodienstleistungen. Wenn jeder über Telefon und Email auf seine Geschäftsgründung aufmerksam machen würde, dann könnten viele Unternehmen überspitzt ganze Abteilungen zur Anrufentgegennahme einrichten.
Es kann auch nicht sein, dass sich die Masse der Mitbewerber wettbewerbskonform verhält, aber vereinzelt versucht wird gegen die Wettbewerbsvorschriften zu verstoßen und auf die Verschwiegenheit oder Unwissenheit des Kontaktierten vertraut. Verstößt ein Mitbewerber gegen diese Vorschriften oder fehlt die Einverständniserklärung kann dies deshalb einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG darstellen.
Ein Verstoß gegen einen Wettbewerbsverstoß berechtigt im Allgemeinen zu einer Abmahnung.
Dass Übertretungen geahndet werden, ist auch im Interesse derer, die sich an Vorschriften halten.
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Tags: Abmahnung, Akquise, Büro, Bürodienstleister, E-Mail, Newsletter, Telefon, Werbung



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