Bei der Anmeldung zu unserem regionalen Xing-Treffen habe ich mal wieder nicht so richtig nach dem Thema geschaut und als ein Vortrag zur Künstlersozialkasse kam, dachte ich noch: „Das hätte ich mir sparen können“. Allerdings wurde ich doch sehr schnell aufmerksam! Denn es ging nicht um die Möglichkeiten der „kreativen“ Berufe wie Grafik- und Webdesigner oder Fotografen, sondern es um mich als „Verwerter“.
Denn fast jedes Mal, wenn eine kreative Leistung in Anspruch genommen wird, wird diese Abgabe fällig. Egal, ob ein Logo von einem Grafikdesigner, eine Website oder eine Einladung für eine Marketing-Aktion erstellt werden, selbst wenn bei einer Betriebsfeier ein Künstler auf der Bühne steht, ist z. B. ein Bürodienstleister als Auftraggeber ein „Verwerter“. Diese Abgabe ist unabhängig davon, ob der “Kreative” selbst Mitglied in der Künstlersozialkasse ist.
Wie bei den gesetzlichen Sozialabgaben kann es zu einer saftigen Nachzahlung kommen, wenn bei einer Betriebsprüfung festgestellt wird, dass diese Abgabe nicht entrichtet wurde. Mehr unter Abgabenverpflichtete.
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Tags: Grafikdesign, Medien, Webdesign, Website

Das KSVG ist noch ziemlich verwirrend für die Verwerter/Kunden. Zwar gibt es dieses Gesetz schon seit den 80er Jahren, dennoch wird erst seit kurzem bekannt. Vielleicht hat Sie auch schon Ihr Steuerberater drauf aufmerksam gemacht.
Bitte merken Sie sich: fast jeder kann ein Verwerter und abgabepflichtig sein! Bei regelmäßiger Beauftragung von kreativer Leistung (mehr als drei Mal pro Jahr) fällt diese Abgabe an. Bei einer Prüfung ist sie bis zu fünf Jahre rückwirkend zu erstatten.
Die Abgabe ist zu zahlen für kreative Leistung, unabhängig davon, ob der Kreative selbst über die Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht und ebenfalls unabhängig davon, ob der Kreative tatsächlich zu den kreativen Berufen gehört oder nicht. Die erbrachte Leistung ist ausschlaggebend.
Hallo Frau Schweiker,
das ist so auch noch nicht ganz richtig:
dreimal pro Jahr gilt nur für Veranstaltungen (siehe im folgenden Link unter 1c);
ansonsten gilt Punkt 7:
Künstlersozialkasse – FAQ
Dadurch, dass diese Kasse bisher dem Laien nur für Künstler im eigentlichen “altmodischen” Sinne (Sänger z. B.) bekannt war, fällt es jetzt vielen wie Schuppen von den Augen, dass auch die Flyer- und Homepagegestaltung sehr wohl zu diesen Aufträgen gehört, die eine Abgabepflicht bedingen!
Also zählen wir alle brav die Anzahl der Aufträge pro Jahr und alles andere designen wir wieder selbst :-)
Na, das will ich aber nicht hoffen ;-). Bei besserem Design kommen auch mehr Kunden, und dadurch kann man sich die Abgabe ja auch wieder leisten ;-).
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